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§ 72 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof → Zweiter Titel – Beschwerde

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 72 HDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) 1Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 64 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 68 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.