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§ 69 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof → Erster Titel – Berufung

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 69 HDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

(1) 1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu. 2Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden verlängert werden. 4Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. 5Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(2) 1Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von diesem oder von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. 2Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.