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§ 57 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Erster Titel – Klageverfahren

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 57 HDG – Klageerhebung, Form und Frist der Klage

(1) 1Die Klageschrift der Disziplinarklage muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. 2Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) 1Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und § 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 25 ausgesetzt ist.