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§ 5 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 5 HDG – Zustellung

(1) 1Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung durch die Gerichte jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. 2Andere Anordnungen und Entscheidungen werden formlos bekannt gegeben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Beamtinnen und Beamte müssen Zustellungen und Mitteilungen, die an sie selbst zu richten sind, unter der Anschrift, die sie der oder dem Dienstvorgesetzten angezeigt haben, gegen sich gelten lassen.