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§ 48 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Behördliches Disziplinarverfahren → Fünfter Abschnitt – Widerspruchsverfahren

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 48 HDG – Kostentragungspflicht

(1) 1Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. 2Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen; dies gilt auch im Falle der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 47 Abs. 3 Nr. 4. Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.

(2) Wird der Widerspruch zurückgenommen, hat die Beamtin oder der Beamte die entstandenen Auslagen zu tragen.

(3) Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.

(4) Auslagen, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstanden sind, fallen der Beamtin oder dem Beamten zur Last.

(5) Auferlegt werden können auch die Auslagen, die durch ein Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind.

(6) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.