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§ 4 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 4 HDG – Bevollmächtigte und Beistände

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann sich in jeder Lage des Disziplinarverfahrens einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen.

(2) Diesem Personenkreis steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie der Beamtin oder dem Beamten.