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§ 35 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Durchführung

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 35 HDG – Abgabe des Disziplinarverfahrens

1Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen die eigenen Befugnisse nach den §§ 36 bis 38 nicht für ausreichend, so führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. 2Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.