§ 29 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Durchführung
§ 29 HDG – Herausgabe von Unterlagen
(1) 1Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. 2Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 28 Abs. 4 entsprechend. 3Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) § 30 bleibt unberührt.