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§ 24 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Durchführung

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 24 HDG – Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen

(1) 1Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. 2Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. 3Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.

(2) 1Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. 2Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere aufgrund eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

(3) 1Mit der Durchführung der Ermittlungen können die Dienstvorgesetzten Bedienstete der eigenen Behörde oder anderer Behörden im Einvernehmen mit deren Behördenleitungen betrauen. 2Für die Durchführung der Ermittlungen sind sie im Hauptamt so weit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerung geführt werden können. 3Die mit der Durchführung betrauten Bediensteten anderer Behörden unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis der oder des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten.