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§ 23 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweiter Abschnitt – Durchführung

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 23 HDG – Unterrichtung, Belehrung und Anhörung

(1) 1Beamtinnen oder Beamte sind von der Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist. 2Hierbei ist ihnen zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihnen zur Last gelegt wird. 3Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) 1Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird den Beamtinnen oder Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. 2Haben die Beamtinnen oder Beamten rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang der Erklärung durchzuführen. 3Sind die Beamtinnen oder Beamten aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur Anhörung Folge zu leisten, und haben sie dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder ein zeitnaher neuer Termin zur Anhörung zu bestimmen.

(3) Ist die nach Abs. 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.