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§ 2 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 2 HDG – Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

  2. 2.

    von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

    1. a)

      während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

    2. b)

      nach Eintritt in den Ruhestand begangenen Handlungen, die als Dienstvergehen gelten (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 des Hessischen Beamtengesetzes).

(2) Bei Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und in § 55 des Hessischen Beamtengesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.