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§ 11 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.04.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 11 HDG – Kürzung der Dienstbezüge

(1) 1Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. 2Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. 3Versorgungsansprüche aus früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen bleiben von der Kürzung unberührt.

(2) 1Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 14) als festgesetzt. 3Wird die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte während der Dauer der Kürzung des Ruhegehalts erneut in das Beamtenverhältnis berufen, werden für den verbleibenden Kürzungszeitraum die Dienstbezüge entsprechend gekürzt. 4Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird für den verbleibenden Kürzungszeitraum das Ruhegehalt entsprechend gekürzt. 5Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) 1Die Kürzung der Dienstbezüge wird für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gehemmt. 2Die Beamtin oder der Beamte kann für diese Zeit jedoch den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) 1Solange die Dienstbezüge gekürzt sind, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. 2Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) 1Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis; hierbei steht bei Anwendung des Abs. 4 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. 2Dies gilt nicht bei der Ernennung zur Wahlbeamtin oder zum Wahlbeamten auf Zeit.