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§ 92 HBO
Hessische Bauordnung (HBO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Bußgeld-, Übergangs-, Rechtsvorschriften, Ausführungsbestimmung zum Baugesetzbuch, Schlussvorschriften

Titel: Hessische Bauordnung (HBO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-123
gilt ab: 07.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 198 vom 06.06.2018

§ 92 HBO – Frist zur Umnutzung ehemaliger land- oder forstwirtschaftlicher Gebäude

Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuches ist nach § 245b Abs. 2 des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches nicht anzuwenden.