§ 9 HBO
Hessische Bauordnung (HBO)
Hessische Bauordnung (HBO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Erster Abschnitt – Gestaltung, Außenwerbung
§ 9 HBO – Gestaltung
1Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. 2Sie dürfen das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.