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§ 81 HBO
Hessische Bauordnung (HBO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren → Vierter Abschnitt – Bauaufsichtliche Maßnahmen

Titel: Hessische Bauordnung (HBO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-123
gilt ab: 07.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 198 vom 06.06.2018

§ 81 HBO – Baueinstellung

1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 2Das gilt insbesondere, wenn

  1. 1.

    die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 75 Abs. 1 bis 3 begonnen wurde,

  2. 2.

    bei der Ausführung eines

    1. a)

      baugenehmigungspflichtigen Vorhabens von den genehmigten oder den nach § 69 Abs. 3 eingereichten Bauvorlagen oder

    2. b)

      nach § 64 baugenehmigungsfreien Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird,

  3. 3.

    Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 24 kein Ü-Zeichen tragen, oder

  4. 4.

    Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 19) oder dem ÜZeichen (§ 24 Abs. 3) gekennzeichnet sind.