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§ 66 HBO
Hessische Bauordnung (HBO)
Landesrecht Hessen

FÜNFTER TEIL – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verwaltungsverfahren

Titel: Hessische Bauordnung (HBO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-123
gilt ab: 07.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 198 vom 06.06.2018

§ 66 HBO – Baugenehmigungsverfahren

1Bei Sonderbauten sowie bei zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit

  1. 1.

    nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

  2. 2.

    nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,

  3. 3.

    nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit

    1. a)

      wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird oder

    2. b)

      nach den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist.

2Satz 1 gilt für den Abbruch und die Beseitigung von nicht baugenehmigungsfreien Anlagen entsprechend. 3Der Erschütterungsschutz sowie die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. 4§ 68 bleibt unberührt.