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§ 30 HBO
Hessische Bauordnung (HBO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Vierter Abschnitt – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Wände, Decken und Dächer

Titel: Hessische Bauordnung (HBO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-123
gilt ab: 07.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 198 vom 06.06.2018

§ 30 HBO – Tragende Wände, Stützen

(1) 1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

  3. 3.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. 3Satz 2 gilt

  1. 1.

    für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,

  2. 2.

    nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

  2. 2.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.