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§ 16 HBO
Hessische Bauordnung (HBO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Zweiter Abschnitt – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Titel: Hessische Bauordnung (HBO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBO
Gliederungs-Nr.: 361-123
gilt ab: 07.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 198 vom 06.06.2018

§ 16 HBO – Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs dürfen durch Anlagen oder durch ihre Nutzung nicht gefährdet werden.