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§ 31 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 3 – Berufsausübung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 31 HBKG – Berufsordnung

(1) Nähere Bestimmungen über die Berufspflichten (§§ 29 und 30) treffen die Kammern durch Satzung (Berufsordnung) unter Beachtung der Richtlinien (EG) Nummer 36/2005, (EU) Nummer 24/2011 und (EU) Nummer 958/2018 3.

(2) Die Berufsordnung kann insbesondere Regelungen enthalten über

  1. 1.

    die Ausübung des Berufs in Praxen und in anderen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,

  2. 2.

    die Eröffnung und Verlegung einer Apotheke,

  3. 3.

    die Zulässigkeit der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit und der Zusammenarbeit zwischen Kammermitgliedern und Angehörigen anderer Berufe einschließlich Inhalt und Grenzen von Weisungsverhältnissen sowie die rechtliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts,

  4. 4.

    die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

  5. 5.

    die Behandlung von Patienten- und Auftraggeberdaten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge sowie bei der Übermittlung an ärztliche, psychotherapeutische, tierärztliche und zahnärztliche Verrechnungsstellen,

  6. 6.

    die Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,

  7. 7.

    die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Erbringung von Nachweisen,

  8. 8.

    die Beachtung der Belange des Umweltschutzes bei der Berufsausübung,

  9. 9.

    die Verpflichtung, die Beratung durch die bei den Kammern oder den Fakultäten der Hochschulen gebildeten Ethikkommissionen in Anspruch zu nehmen,

  10. 10.

    die Durchführung besonderer ärztlicher, psychotherapeutischer, zahn- und tierärztlicher Verfahren, die grundsätzliche berufsrechtliche, insbesondere ethische Belange berühren,

  11. 11.

    den Umfang einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung,

  12. 12.

    die Einschränkung der Werbung,

  13. 13.

    die Praxisankündigung und die Praxisschilder,

  14. 14.

    die Durchführung von Sprechstunden,

  15. 15.

    die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,

  16. 16.

    die Ausstellung von Gutachten, Zeugnissen und Todesbescheinigungen,

  17. 17.

    die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,

  18. 18.

    das kollegiale Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern,

  19. 19.

    die Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einschließlich deren angemessener Vergütung, die sich insbesondere nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit bemisst,

  20. 20.

    die Ausbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(3) Die Ärztekammer, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer erlassen als Bestandteil der Berufsordnung eine Dienstordnung für die Notfallbereitschaft, die insbesondere enthält:

  1. 1.

    Einrichtung der Dienstbereiche für die Notfallbereitschaft,

  2. 2.

    Heranziehung zum Notfallbereitschaftsdienst,

  3. 3.

    Beschreibung und Festlegung der Teilnahmepflicht,

  4. 4.

    Dauer des Notfallbereitschaftsdienstes,

  5. 5.

    Festlegung der Dienstzeiten für die Notfallbereitschaft; für Zahnärztinnen und Zahnärzte außerdem die Regelung der Bereitschaftsdienst- und Sprechstundenzeiten,

  6. 6.

    Befreiungsregelungen,

  7. 7.

    Bekanntmachung des Notfallbereitschaftsdienstes,

  8. 8.

    Zusammenwirken der Ärztekammer und der Zahnärztekammer mit der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung (§ 75 Absatz 1b SGB V).

Die Dienstordnung für die Notfallbereitschaft hat vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfallbereitschaftsdienst (§ 30 Nr. 3) nur für einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich gilt; sie hat weiterhin vorzusehen, dass eine Befreiung von der Teilnahme am Notfallbereitschaftsdienst aus schwer wiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag von der Kammer widerruflich ganz oder teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.

3

Richtlinie (EU) Nummer 958/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 S. 25).