§ 67 HBKG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) 1Die nach dem bisher geltenden Recht ausgesprochene Anerkennung als Werkfeuerwehr oder getroffene Anordnung einer Betriebsfeuerwehr wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt eine nach bisherigem Recht angeordnete Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Voraussetzungen und die Altersgrenze der ehrenamtlich tätigen Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren finden auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren keine Anwendung. 2Es verbleibt insoweit bei dem bisherigen Rechtszustand.
(3) 1Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren und ihre Vertreterinnen und Vertreter, deren Dienstzeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet ist, können bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in ihrem Amt verbleiben. 2Im Übrigen gelten für sie die Vorschriften dieses Gesetzes.
(4) Freiwillige Feuerwehrangehörige, die vor dem 12. Februar 2026
- 1.
aufgrund der Altersgrenze in die Ehren- und Altersabteilung gewechselt sind, können einen Antrag nach § 10 Abs. 2 stellen und unter den dort genannten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres wieder in die Einsatzabteilung aufgenommen werden,
- 2.
aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgetreten sind, können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres wieder in die Freiwillige Feuerwehr eintreten.