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§ 49 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Pflichten der Bevölkerung

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 49 HBKG – Hilfeleistungspflichten

(1) 1Die Gesamteinsatzleitung oder die technische Einsatzleitung ist nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, über 18 Jahre alte Personen zu Hilfeleistungen heranzuziehen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren oder erhebliche Schäden zu beseitigen, falls die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. 2Die zur Hilfeleistung herangezogenen Personen haben den Anordnungen nachzukommen.

(2) Auf Anforderung der Gesamteinsatzleitung oder der technischen Einsatzleitung sind

  1. 1.

    dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Tiere, die zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder zur Beseitigung einer öffentlichen Notlage geeignet und erforderlich sind, von jeder Person,

  2. 2.

    dringend benötigtes Verbrauchsmaterial, insbesondere zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Ausdehnung von Schadensereignissen, Betriebs- und Brennstoffe sowie Lebensmittel von den damit Handeltreibenden sowie den Inhaberinnen und Inhabern von Gewerbebetrieben,

  3. 3.

    bei großflächigen Evakuierungen Beherbergungsstätten oder sonstige geeignete bauliche Anlagen zur kurzfristigen Unterbringung evakuierter Personen von den Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern sowie sonstigen Nutzungsberechtigten

bereitzustellen.