§ 33 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Zweiter Titel – Maßnahmen des Katastrophenschutzes
§ 33 HBKG – Abwehrende Maßnahmen
(1) 1Die Katastrophenschutzbehörden haben die für die Abwehr der Katastrophe notwendigen Maßnahmen zu treffen. 2Sie können insbesondere das betroffene Gebiet sperren und räumen, den Zutritt dorthin verbieten und Personen von dort verweisen.
(2) 1Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie deren Träger sind verpflichtet, ohne Anordnung Hilfe zu leisten und alle Vorbereitungen für ihren weiteren Einsatz zu treffen, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine Katastrophe droht oder eingetreten ist. 2Die zuständige Katastrophenschutzbehörde ist unverzüglich zu unterrichten.