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§ 3 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 3 HBKG – Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

  1. 1.

    in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,

  2. 2.

    für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,

  3. 3.

    Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen,

  4. 4.

    für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen,

  5. 5.

    Notrufmöglichkeiten einzurichten und an die zuständige Zentrale Leitstelle anzuschließen, Funkanlagen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die Warnung der Bevölkerung sicherzustellen,

  6. 6.

    für den Selbstschutz der Bevölkerung sowie für die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu sorgen.

(2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.

(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 entsprechend.