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§ 29 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Zweiter Titel – Maßnahmen des Katastrophenschutzes

Titel: Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 312-12
gilt ab: 03.12.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 26 vom 28.01.2014

§ 29 HBKG – Vorbereitende Maßnahmen

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. 2Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere

  1. 1.

    Errichtung einer Katastrophenschutzleitung mit einem Katastrophenschutzstab und einem Verwaltungsstab, einer Informations- und Kommunikationszentrale sowie einer Gefahrstoff-ABC-Messzentrale,

  2. 2.

    Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mit den erforderlichen baulichen Anlagen und der erforderlichen Ausrüstung,

  3. 3.

    Ausbildung und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals,

  4. 4.

    Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen,

  5. 5.

    Katastrophenschutzübungen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die obere und die oberste Katastrophenschutzbehörde.