§ 18 HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Fünfter Titel – Vorbeugender Brandschutz
§ 18 HBKG – Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung und Selbsthilfe
(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner sollen über die Verhütung von Bränden und den sachgerechten Umgang mit Feuer sowie das Verhalten bei Bränden und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufgeklärt werden.
(2) Die Organisationen im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 erhalten die Befugnis, die Einwohnerinnen und Einwohner nach den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe festgelegten Richtlinien in Erster Hilfe auszubilden.