§ 8 HBesG - Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 323-153
(1) 1Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu dem Verlust der Bezüge. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
(2) 1Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig an einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. 2Für die Zeit der Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. 3Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn die oder der Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)