§ 74 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Landesrecht Hessen
ACHTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 74 HBesG – Künftig wegfallende Ämter
1Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen der Anlage I aufgeführt. 2Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. 3Inhaberinnen oder Inhabern eines künftig wegfallenden Amtes kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)