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§ 74 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 74 HBesG – Künftig wegfallende Ämter

1Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen der Anlage I aufgeführt. 2Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. 3Inhaberinnen oder Inhabern eines künftig wegfallenden Amtes kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)