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§ 7 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 11.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 7 HBesG – Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) 1Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden die Dienstbezüge gekürzt. 2Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. 3Bei Bezug der Höchstversorgung als Invaliditätspension aus dem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. 4Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) 1Als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. 2Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen, Überleitungszulagen, ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen und die Zulagen nach den §§ 56b und 56c sowie ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen.

(4) 1Treffen Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) mit Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 zusammen, so werden diese um 50 Prozent des Ruhegehalts- oder Versorgungsbetrags gekürzt. 2Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. 3Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Umfang der Kürzung nach Satz 1 in dem gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)