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§ 68 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 68 HBesG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge. 2Im Landesbereich kann sie diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen. 3Soweit die Übertragung auf die Hessische Bezügestelle erfolgt, bedarf sie des Einvernehmens des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums. 4Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)