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§ 54a HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – Zulagen, Zuschläge und Vergütungen

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 11.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 54a HBesG – Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

(1) 1Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 und § 112 Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit § 113 Satz 1 und § 114 des Hessischen Beamtengesetzes, sowie nach § 7 Abs. 5 und § 78b Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird ein Zuschlag gewährt. 2Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulage sowie den Zulagen nach §§ 56b und 56c und ist nicht ruhegehaltfähig. 3Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze folgt.

(2) 1Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag nach Abs. 1 § 6 Abs. 1 anzuwenden. 2Zusätzlich wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätte. 3Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.

(3) 1Berechtigt nach Abs. 1 und 2 sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern. 2Der Zuschlag nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Juli 2016 und längstens bis zum 30. Juni 2026 gewährt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)