Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Familienzuschlag

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 44 HBesG – Änderung des Familienzuschlags

1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)