§ 40 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Vierter Abschnitt – Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 40 HBesG – Besoldungsordnung R
1Die Ämter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)