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§ 38 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Dritter Abschnitt – Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 12.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 38 HBesG – Verordnungsermächtigungen

(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Näheres zu den §§ 35 und 37 zu bestimmen sowie für den Bereich der Hochschulen nähere Bestimmungen zu der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 70 zu treffen.

(2) Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung für den Bereich der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda nähere Regelungen zu § 35 zu treffen.

(3) Die für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Bereich der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nähere Regelungen zu den §§ 35 und 37 zu treffen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)