Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Dritter Abschnitt – Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 06.06.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 34 HBesG – Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) 1Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 anerkannt:

  1. 1.

    Zeiten einer hauptberuflichen professoralen Tätigkeit an einer Hochschule, die nicht Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind,

  2. 2.

    Zeiten einer hauptamtlichen Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

2Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. 3Die Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. 1.

    Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

  2. 2.

    Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,

  3. 3.

    Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

  4. 4.

    Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)