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§ 22 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Erster Abschnitt – Allgemeine Grundsätze

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 22 HBesG – Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) 1Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. 3Die Einweisung erfolgt in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium; desgleichen bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Einweisung der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium. 4Ist der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt der Richterin oder des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes nach der Besoldungsgruppe R 1, das Grundgehalt der anderen Beamtinnen und Beamten nach der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes. 5Soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des anderen Amtes.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)