Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 19 HBesG – Aufwandsentschädigungen

(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. 2Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. 3Sie werden im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium festgesetzt.

(2) 1Die zuständige Fachministerin oder der zuständige Fachminister wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. 2Diese Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur insoweit abweichen, als dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

(3) Soweit Vorschriften nach Abs. 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Veranschlagung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, für die Beamtinnen und Beamten nach § 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und über die pauschale Abgeltung der Dienstreisen der Landrätinnen und Landräte und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten innerhalb des Kreisgebietes zu erlassen.

(5) Für die Zahlung der Aufwandsentschädigung gilt § 3 Abs. 6 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)