Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9d HBeihVO
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBeihVO
Gliederungs-Nr.: 323-66
gilt ab: 01.11.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. S. 482, 564 S. 0

§ 9d HBeihVO – Beihilfefähige Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (1)

(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

(2) 1Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Abs. 1 sind nach den Voraussetzungen des § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bis zur dort bestimmten Höhe beihilfefähig. 2Die von der Pflegeversicherung festgelegte Höhe des jeweiligen Anspruchs ist für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich. 3Aufwendungen für Beratungsbesuche im Rahmen einer Pflegeberatung nach § 9 Abs. 6 sind ohne Anrechnung auf die in § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge beihilfefähig.

(3) Die von stationären Pflegeeinrichtungen mit der jeweiligen Pflegeversicherung vereinbarten und berechneten Zuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind neben den Aufwendungen nach § 9b Abs. 2 und § 9c Abs. 1 beihilfefähig.

(4) Bei pflegebedürftigen Personen in ambulant betreuten Wohngruppen sind pauschale Zuschläge beihilfefähig unter den Voraussetzungen des § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der dort bestimmten Höhe.

(1) Red. Anm.:

Beihilfe nach der Hessischen Beihilfenverordnung; hier: Vorgriffsregelung zur Umsetzung der Neuregelungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424)

Vom 14. November 2016 (StAnz. S. 1550)

Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung werden §§ 9 bis 9d wie folgt geändert:

[...]

§ 9d wird wie folgt geändert:

Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"§ 9d Beihilfefähige Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag und für einen Entlastungsbetrag"

Abs. 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 45a Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach den dort genannten Voraussetzungen und bis zur dort bestimmten Höhe."

Abs. 2 wird wie folgt gefasst:"(2) Personen, die die Voraussetzungen des § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten Beihilfen für Aufwendungen für einen Entlastungsbetrag nach den dort genannten Voraussetzungen und bis zur dort bestimmten Höhe. Aufwendungen für Beratungsbesuche im Rahmen einer Pflegeberatung nach § 9 Abs. 6 sind ohne Anrechnung auf diese Beträge beihilfefähig."

In Abs. 3 wird die Angabe "§ 87b" durch "§ 43" ersetzt.