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§ 6 HBeihVO
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBeihVO
Gliederungs-Nr.: 323-66
gilt ab: 01.07.2023
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. S. 482, 564 S. 0

§ 6 HBeihVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. 1.

    ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen eines Heilpraktikers. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden;

  2. 2.

    die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Nr. 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages von 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Der Betrag nach Satz 1 ist nicht abzuziehen bei Aufwendungen von

    1. a)

      Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

    2. b)

      Empfängern von Versorgungsbezügen und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei Antragstellung 1.125 Euro monatlich nicht übersteigen,

    3. c)

      Personen, die Leistungen nach § 9 Abs. 7 Nr. 2 erhalten,

    4. d)

      Schwangeren bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.

    1Nicht beihilfefähig sind

    1. a)

      Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,

    2. b)

      bei Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

      1. aa)

        Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,

      2. bb)

        Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,

      3. cc)

        Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten,

      4. dd)

        Arzneimittel gegen Reisekrankheiten,

    3. c)

      Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,

    4. d)

      unwirtschaftliche Arzneimittel;

  3. 3.

    eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder - ausgenommen Saunabäder und Schwimmen in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer als beihilfefähig anerkannten Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur -, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- sowie Sprachtherapie und dergleichen. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden oder werden damit zugleich in erheblichem Umfang berufsbildende oder allgemein bildende Zwecke verfolgt, so sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche, gesondert durchgeführte und berechnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig;

  4. 4.

    1Anschaffung oder Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. 2Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3;

  5. 5.

    Erste Hilfe;

  6. 6.

    stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133), oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222), und zwar

    1. a)
    2. b)

      Wahlleistungen unter den in § 6a genannten Voraussetzungen,

      1. aa)
      2. bb)

        gesondert berechnete Unterkunft nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung und §§ 16 und 17 Abs. 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16 Euro täglich,

    3. c)

    sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen der Nr. 1 und 2. Bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten entsprechen;

  7. 7.

    eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung); die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine Pflege durch Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen nach Satz 1 und 2 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag;

  8. 8.

    eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts der beihilfeberechtigten Person bis zu 10 Euro stündlich, höchstens bis zu zehn Stunden täglich, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt nicht weiterführen kann; Voraussetzung ist, dass mindestens ein berücksichtigungsfähiges Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr oder mindestens eine pflegebedürftige berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein pflegebedürftiger berücksichtigungsfähiger Angehöriger im Haushalt betreut werden muss und die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verstirbt, wegen eines notwendigen stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung den Haushalt nicht weiterführen kann oder nach ärztlicher Bescheinigung ein erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt dieser Person nach Nr. 6 durch die Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe vermieden wird; dies gilt alternativ auch für die ersten sieben Tage nach Ende des stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung sowie entsprechend bei Alleinstehenden, wenn Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist; Nr. 7 Satz 3 gilt entsprechend; werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige Angehörige auswärtig untergebracht, sind die Aufwendungen entsprechend Hs. 1 beihilfefähig; Kosten für eine auswärtige Unterbringung im Haushalt einer in Nr. 7 Satz 3 bezeichneten Person sind mit Ausnahme der Fahrtkosten nach Nr. 9 nicht beihilfefähig;

  9. 9.

    die Beförderung bei Inanspruchnahme ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen, Krankenhausleistungen sowie bei Heilbehandlungen (Nr. 3) und für eine erforderliche Begleitung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung. Höhere Beförderungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme ist bei Rettungsfahrten oder dann zulässig, wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), genannte Betrag beihilfefähig. Fahrkosten sind nur insoweit beihilfefähig, als sie den Betrag von 10 Euro je einfache Fahrt übersteigen.

    1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

    1. a)

      die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen,

    2. b)

      die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn- oder Aufenthaltsort,

    3. c)

      die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, und zurück,

    4. d)

      die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise;

  10. 10.

    1Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Leistungen bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich. 2Ist eine Begleitperson erforderlich, sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. 3Diese Vorschrift findet bei einer Heilkur oder kurähnlichen Maßnahmen keine Anwendung;

  11. 11.

    1Organspender, wenn der Empfänger Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der Nr. 1 bis 3, 6, 8 bis 10, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der vom Organspender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. 2Dies gilt auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspender nicht in Betracht kommen;

  12. 12.

    eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.

(2) Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel sind nicht beihilfefähig.