§ 8 HAuslG - Erwerb von Rechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
- Redaktionelle Abkürzung
- HAuslG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 243-1
1Hat ein heimatloser Ausländer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese, sofern die Gesetze des Ortes beobachtet sind, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen ist. 2Dies gilt insbesondere für eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geschlossene Ehe.