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§ 22 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht

Kapitel IV – Verwaltungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAuslG
Gliederungs-Nr.: 243-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 HAuslG – Rückkehr in die Heimat/Auswanderung

Einem heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr in seine Heimat oder die Auswanderung nicht versagt werden.