§ 11 HAuslG
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Bundesrecht
Kapitel II – Bürgerliches Recht
§ 11 HAuslG – Verfahren vor den Gerichten
1Im Verfahren vor allen deutschen Gerichten sind heimatlose Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. 2Sie genießen unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige die Prozesskostenhilfe und sind von den besonderen Pflichten der Angehörigen fremder Staaten und der Staatenlosen zur Sicherheitsleistung befreit.
Zu § 11: Geändert durch G vom 13. 6. 1980 (BGBl I S. 677).