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§ 5 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 09.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 5 HASG – Versagung und Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste eines Fachgebietes ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die für die Ausübung der Berufstätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder die Eintragung durch eine Entscheidung nach diesem Gesetz oder einer zuständigen anderen Stelle eines Bundeslandes, des Bundes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates ausgeschlossen ist.

(2) 1Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Person

  1. 1.

    das beantragt,

  2. 2.

    verstorben ist,

  3. 3.

    ihre berufliche Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung im Lande Hessen aufgegeben hat,

  4. 4.

    aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung zu löschen ist.

2Die Entscheidung über eine Tatsache, die zur Versagung der Eintragung geführt hätte, aber erst nach der Eintragung bekannt wird oder eintritt, ergeht im pflichtgemäßen Ermessen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)