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§ 14 HaftPflG - Zuständiges Gericht

Bibliographie

Titel
Haftpflichtgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HaftPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
935-1

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.