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§ 1 HaftPflG
Haftpflichtgesetz
Bundesrecht
Titel: Haftpflichtgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HaftPflG
Gliederungs-Nr.: 935-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HaftPflG – Betrieb einer Schienen-/Schwebebahn

(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine

  1. 1.
    zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;
  2. 2.
    beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, dass ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.

Zu § 1: Geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2674).