Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 HAbgG NRW
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Entrichtung von Hochschulabgaben

Titel: Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HAbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 7 HAbgG NRW – Entstehung und Fälligkeit der Hochschulabgaben

(1) Es entsteht die Pflicht zur Entrichtung

  1. 1.

    des Weiterbildungsbeitrags, des allgemeinen oder des besonderen Gasthörerbeitrags sowie des Zweithörerbeitrags nach § 3 mit der Stellung des Antrags auf Einschreibung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender oder auf Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer,

  2. 2.

    der Ausfertigungsgebühren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Antrag auf Vornahme der Amtshandlung,

  3. 3.

    der Verspätungsgebühren nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Ablauf der Fristen und Zahlungstermine,

  4. 4.

    der Gebühr für eine nachträgliche Änderung des Belegens nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Antrag auf Änderung der Belegung,

  5. 5.

    der Beitrag für die Teilnahme an einem Studienkolleg nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mit der Stellung des Antrags auf Zulassung zum Besuch des Studienkollegs oder mit dem in der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 genannten Zeitpunkt,

  6. 6.

    die Gebühr für das Auswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 Satz 2 mit dem Antrag auf Teilnahme an diesem Verfahren oder mit dem in der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

(2) Die Abgaben werden mit Entstehung der Abgabenpflicht fällig. Bei dem Versagen der Zulassung oder der Einschreibung oder bei einer Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit wird ein etwaig erteilter Abgabenbescheid nach Absatz 1 Nummer 1 und 5 gegenstandslos; eine bereits gezahlte Abgabe ist zu erstatten.

(3) Für den Fall, dass die Abgaben nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet werden, können die Hochschulen durch Abgabensatzung vorsehen, dass ein Säumniszuschlag erhoben wird und dass Zinsen berechnet werden.