§ 4 HAbgG NRW
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Abschnitt – Entrichtung von Hochschulabgaben
§ 4 HAbgG NRW – Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren
(1) Anlässlich
- 1.der Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades,
- 2.der verspätet beantragten Einschreibung oder Rückmeldung, des verspäteten Belegens, der nachträglichen Änderung des Belegens sowie der verspäteten Beitrags- oder Gebührenzahlung
wird eine Gebühr erhoben.
(2) Die Hochschulen setzen die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 durch Satzung entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand fest.