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§ 18 HAbgG NRW
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Ausfall eines Darlehens

Titel: Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HAbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 18 HAbgG NRW – Ausfallrisiken

(1) Der Ausfallfonds ist verpflichtet, Angebote der NRW.Bank auf Abtretung notleidender Darlehensforderungen anzunehmen.

(2) Auf Verlangen der NRW.Bank zahlt ihr der Ausfallfonds im Falle der Abtretung nach Absatz 1 die Darlehens- und Zinsschuld einer Darlehensnehmerin oder eines Darlehensnehmers, von der oder dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist (notleidende Darlehensforderung); das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1. Die an den Ausfallfonds abgetretenen Ansprüche werden von der Fondsverwaltung nach § 17 Abs. 2 verwaltet und eingezogen.

(3) Der Ausfallfonds zahlt der NRW.Bank die Darlehens- und Zinsschuld einer Darlehensnehmerin oder eines Darlehensnehmers in der Höhe, in der nach Maßgabe des § 15 die Verpflichtung zur Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens entfallen ist. Das gleiche gilt in der Höhe, in der die Darlehens- und Zinsschuld nach Maßgabe des § 14 endgültig ausfällt.

(4) Der Ausfallfonds erstattet der Fondsverwaltung nach § 17 Abs. 2 Verwaltungskosten nur für die Verwaltung der an den Ausfallfonds abgetretenen Darlehensforderungen und nur insoweit, als die Kosten nicht von den Darlehensnehmerinnen und -nehmern getragen werden.

(5) Die NRW.Bank ist verpflichtet, an den Ausfallfonds personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit deren Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Ausfallfonds nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(6) Für Studienentgeltdarlehen im Sinne des § 12 Absatz 5 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV NRW. S. 195), die notleidend geworden sind, bei denen die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zu ihrer Rückzahlung nach § 14 freigestellt worden sind oder bei denen eine Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 15 entfallen ist, findet Absatz 1 bis 5 Anwendung.