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§ 17 HAbgG NRW
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Ausfall eines Darlehens

Titel: Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HAbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 17 HAbgG NRW – Ausfallfonds

(1) Der als Sondervermögen des Landes errichtete "Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen" ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Der Fonds dient dazu, die Kreditausfallrisiken bereits gewährter Studienbeitragsdarlehen nach § 18 abzusichern. Darüber hinaus ist der Fonds berechtigt, Zahlungen auf die Zinsschuld der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers mit befreiender Wirkung für diese vorzunehmen. Ein Anspruch der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers auf Leistungen nach Satz 3 besteht nicht; soweit der Ausfallfonds nach Satz 3 leistet, besteht keine Berechtigung zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen. Das Land stellt sicher, dass der Fonds seine Verpflichtungen erfüllen kann, insbesondere haftet das Land unmittelbar für sämtliche Ansprüche der NRW.Bank gegen den Ausfallfonds gemäß § 18.

(2) Der Fonds wird vom Ministerium verwaltet und kann im eigenen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Ministerium kann die Wahrnehmung der Verwaltung des Fonds ganz oder teilweise jederzeit widerruflich an die NRW.Bank oder dritte Stellen zu treuen Händen übertragen.

(3) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Fonds deckt seine Kosten durch die für seine Leistungen vereinbarten oder nach Absatz 4 festgelegten Vergütungen, die er seinem Vermögen entnimmt.

(4) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über den Zeitpunkt der Errichtung und der Organisation des Fonds sowie über die Grundzüge der Kostendeckung nach Absatz 3.