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§ 16 HAbgG NRW
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Nachlagerung

Titel: Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HAbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 16 HAbgG NRW – Mitwirkungspflichten, Datenübermittlung

(1) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer, die oder der einen Antrag auf Freistellung nach § 14 stellt oder bei der oder dem eine Minderung der Darlehenslasten nach § 15 in Betracht kommt, hat nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 insbesondere durch Tatsachenangaben und durch die Vorlage von Urkunden an der Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 14 und über die Feststellung des Wegfalls dieser Verpflichtung nach § 15 mitzuwirken.

(2) Die Hochschulen und die NRW.Bank sind verpflichtet, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn die Übermittlung zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.