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§ 41 GwG
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Titel: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GwG
Gliederungs-Nr.: 7613-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 GwG – Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden

(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestätigt dem Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Datenübermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang seiner Meldung.

(2) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gibt dem Verpflichteten in angemessener Zeit Rückmeldung zur Relevanz seiner Meldung. 2Der Verpflichtete darf hierdurch erlangte personenbezogene Daten nur zur Verbesserung seines Risikomanagements, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und seines Meldeverhaltens nutzen. 3Er hat diese Daten zu löschen, wenn sie für den jeweiligen Zweck nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach einem Jahr.

(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten auch im Falle des § 44 dieses Gesetzes und des § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung.

Zu § 41: Geändert durch G vom 13. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 311) (18. 11. 2023).